{"id":2166,"date":"2021-01-05T17:55:18","date_gmt":"2021-01-05T15:55:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/?page_id=2166"},"modified":"2025-09-08T12:31:27","modified_gmt":"2025-09-08T10:31:27","slug":"urheberrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/urheberrecht\/","title":{"rendered":"Urheberrechtsgesetz (Basic) 1965 bis 2021"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Urheberschutz \/ Urheberrechtsgesetz BRD<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Vorab:<\/strong><br \/>Michael Grinnus arbeitet als freier anerkannter K\u00fcnstler und Mitglied der K\u00fcnstlersozialkasse.<br \/>Er gilt somit entsprechend Auftrag als Urheber und Sch\u00f6pfer von illustrativem und konzeptionellen<br \/>schutzw\u00fcrdigen Werken.<\/p>\n\n\n\n<p>A<strong>uf dieser Seite finden Sie zum Besseren Verst\u00e4ndnis eine von Michael Grinnus umformulierte<\/strong><br \/><strong>Kurzform  des Urheberrechtsgesetz der BRD, Stand 2017<\/strong>, (Ohne Gew\u00e4hr)<br \/>Am Ende dieser Seite finden Sie ausserdem einen Link zum Original Urheberrechtstext.<\/p>\n\n\n\n<p>===<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">1. URHEBERRECHTSSCHUTZ<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie\u00dfen f\u00fcr ihre Werke<\/strong><br \/><strong>Schutz nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes. (\u00a7 1)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (\u00a7 1)<\/strong><br \/>Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Urheber ist der Sch\u00f6pfer des Werkes. (\u00a7 7)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Urheberrecht sch\u00fctzt den Urheber in seinen geistigen und pers\u00f6nlichen Beziehungen zum Werk<br \/>und in der Nutzung des Werkes. (\u00a7 11)<\/strong><br \/>Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung des Werkes.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ver\u00f6ffentlichungsstatus. (\u00a7 6)<\/strong><br \/>Ein Werk ist ver\u00f6ffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ver\u00f6ffentlichungsrecht (\u00a7 12)<\/strong><br \/>Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu ver\u00f6ffentlichen ist. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nach- und Neuzeichnung des Artworks. (\u00a7 2)<\/strong><br \/>Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes d\u00fcrfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver\u00f6ffentlicht oder verwertet werden. <br \/>Handelt es sich um die Ausf\u00fchrung von Pl\u00e4nen und Entw\u00fcrfen eines Werkes der bildenden K\u00fcnste, (\u2026etc.) so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintr\u00e4chtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder pers\u00f6nlichen Interessen am Werk zu gef\u00e4hrden. (\u00a7 14)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dauer des Urheberrechts (\u00a7 64)<\/strong><br \/>Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.<br \/>Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode<br \/>des l\u00e4ngstlebenden Miturhebers.<br \/><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">2. EINR\u00c4UMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN. (\u00a7 31)<\/h5>\n\n\n\n<p>Der Urheber kann einem anderen das Recht einr\u00e4umen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie\u00dfliches Recht sowie r\u00e4umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr\u00e4nkt einger\u00e4umt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzur\u00e4umen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sind bei der Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdr\u00fccklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage, ob ein Nutzungsrecht einger\u00e4umt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschr\u00e4nkungen das Nutzungsrecht unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Vervielf\u00e4ltigungsrecht ist das Recht, Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vor\u00fcbergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (\u00a7 16)<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte f\u00fcr unbekannte Nutzungsarten einr\u00e4umt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform.<br \/><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">3. ANGEMESSENE VERG\u00dcTUNG. (\u00a7 32)<\/h5>\n\n\n\n<p><strong>3a. Grundverg\u00fctung<\/strong><br \/>Der Urheber hat f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Verg\u00fctung. (\u00a7 36) Dazu werden von Vereinigungen von Urhebern (z.B. Illustratorenverb\u00e4nden) mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsam erstellte Verg\u00fctungsregeln hinzugezogen. Die Regeln sollen die Umst\u00e4nde der Nutzungsbereiche ber\u00fccksichtigen, insbesondere die Struktur und Gr\u00f6\u00dfe der Verwerter, sowie dem entsprechen, was im Gesch\u00e4ftsverkehr nach Art und Umfang der einger\u00e4umten Nutzungsm\u00f6glichkeit, insbesondere nach Dauer, H\u00e4ufigkeit, Ausma\u00df und Zeitpunkt der Nutzung, unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde \u00fcblicher- und redlicherweise zu leisten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist die H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht bestimmt, gilt die angemessene Verg\u00fctung als vereinbart.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die vereinbarte Verg\u00fctung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die \u00c4nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Verg\u00fctung gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers f\u00fchrt, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von angemessenen gemeinsamen Verg\u00fctungsregeln abweicht, mu\u00df der Vertrag mu\u00df ge\u00e4ndert werden!<\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen einger\u00e4umt, die in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu den Ertr\u00e4gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine \u00c4nderung des Vertrages einzuwilligen. Ob die Vertragspartner die H\u00f6he der erzielten Ertr\u00e4ge oder Vorteile vorhergesehen haben oder h\u00e4tten vorhersehen k\u00f6nnen, ist unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3b. Nachtr\u00e4gliche Verg\u00fctung<br \/><\/strong>Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Verg\u00fctung, wenn der Vertragspartner eine neue sp\u00e4tere Art der Werknutzung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Urheber selber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht f\u00fcr jedermann einr\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3c. Anspruch auf Auskunft.<\/strong><br \/>Der Vertragspartner hat den Urheber \u00fcber die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft<br \/>Bei entgeltlicher Einr\u00e4umung oder \u00dcbertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal j\u00e4hrlich Auskunft und Rechenschaft \u00fcber den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Ertr\u00e4ge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsbetriebes \u00fcblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3d. Einr\u00e4umung weiterer Nutzungsrechte (\u00a7 35)<\/strong><br \/>Der Inhaber eines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einr\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3e. Urheber-Signet (Zeichnung der Werkes)<\/strong><br \/>Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht \u00e4ndern, wenn nichts anderes vereinbart ist. (\u00a7 39 UrhG)<br \/><br \/><strong>3f. Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Verg\u00fctung (\u00a7 40).<\/strong><br \/>Hat der Urheber ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Verg\u00fctung einger\u00e4umt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. F\u00fcr die verbleibende Dauer der Einr\u00e4umung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist beginnt mit der Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk sp\u00e4ter abgeliefert wird, mit der Ablieferung.<\/p>\n\n\n\n<p>Fr\u00fchestens f\u00fcnf Jahre nach dem genannten Zeitpunkt k\u00f6nnen die Vertragspartner die Ausschlie\u00dflichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinr\u00e4umung erstrecken.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3g. R\u00fcckrufsrecht wegen Nichtaus\u00fcbung (\u00a7 41)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) \u00dcbt der Inhaber eines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zur\u00fcckrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtaus\u00fcbung oder die unzureichende Aus\u00fcbung des Nutzungsrechts \u00fcberwiegend auf Umst\u00e4nden beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. (2) Das R\u00fcckrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einr\u00e4umung oder \u00dcbertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk sp\u00e4ter abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung betr\u00e4gt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3h. Das Urheberrecht ist vererblich. (\u00a7 28)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>3i. Das Urheberrecht ist nicht \u00fcbertragbar,<\/strong><br \/>es sei denn, es wird in Erf\u00fcllung einer Verf\u00fcgung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung \u00fcbertragen. (\u00a7 29)<\/p>\n\n\n\n<p>=============<br \/>+++Abschnitt 7<br \/>=============<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3j-A. Rechtsverletzungen \/ Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (\u00a7 97)<\/strong><br \/><br \/>Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch\u00fctztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Wer die Handlung vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, ber\u00fccksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Verg\u00fctung h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt h\u00e4tte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und aus\u00fcbende K\u00fcnstler k\u00f6nnen auch wegen des Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, eine Entsch\u00e4digung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3j-B. Abmahnung<\/strong><br \/>Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.<br \/>(2) Die Abmahnung hat in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,<\/li>\n\n\n\n<li>die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,<\/li>\n\n\n\n<li>geltend gemachte Zahlungsanspr\u00fcche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspr\u00fcche aufzuschl\u00fcsseln und 4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung \u00fcber die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. F\u00fcr die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschr\u00e4nkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Geb\u00fchren auf Geb\u00fchren nach einem Gegenstandswert f\u00fcr den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte 1. eine nat\u00fcrliche Person ist, die nach diesem Gesetz gesch\u00fctzte Werke oder andere nach diesem Gesetz gesch\u00fctzte Schutzgegenst\u00e4nde nicht f\u00fcr ihre gewerbliche oder selbst\u00e4ndige berufliche T\u00e4tigkeit verwendet, und<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\">\n<li>nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskr\u00e4ftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur Unterlassung verpflichtet ist.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Der in Satz 2 genannte Wert ist auch ma\u00dfgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalles unbillig ist.<br \/>(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der f\u00fcr die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war f\u00fcr den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzanspr\u00fcche bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.  Anspruch auf Vernichtung, R\u00fcckruf und \u00dcberlassung (\u00a7 98)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch\u00fctztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke gedient haben.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch\u00fctztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf R\u00fcckruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken oder auf deren endg\u00fcltiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Ma\u00dfnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Verg\u00fctung, welche die Herstellungskosten nicht \u00fcbersteigen darf, \u00fcberlassen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Anspr\u00fcche nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Ma\u00dfnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 vorgesehenen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Haftung des Inhabers eines Unternehmens (\u00a7 99)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz gesch\u00fctztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Anspr\u00fcche aus \u00a7 97 Abs. 1 und \u00a7 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.<br \/><\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Entsch\u00e4digung (\u00a7 100)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Handelt der Verletzer weder vors\u00e4tzlich noch fahrl\u00e4ssig, kann er zur Abwendung der Anspr\u00fcche nach den \u00a7\u00a7 97 und 98 den Verletzten in Geld entsch\u00e4digen, wenn ihm durch die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfer Schaden entstehen w\u00fcrde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entsch\u00e4digung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einr\u00e4umung des Rechts als Verg\u00fctung angemessen w\u00e4re. Mit der Zahlung der Entsch\u00e4digung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im \u00fcblichen Umfang als erteilt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7. Anspruch auf Auskunft (\u00a7 101)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wer in gewerblichem Ausma\u00df das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch\u00fctztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverz\u00fcgliche Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausma\u00df kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8. Verj\u00e4hrung (\u00a7 102)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz gesch\u00fctzten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet \u00a7 852 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die von MIchael Grinnus teilweise gek\u00fcrzte und \u00fcberarbeitete Version der Gesetzestextes.<br \/><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/UrhG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Den kompletten Original Gesetzestext  von 1965 (bis 2021) finden Sie hier.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1965 bis 2021 \/ Auszug von Grinnus.de)<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":7,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2166","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2166","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2166"}],"version-history":[{"count":28,"href":"https:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2166\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4710,"href":"https:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2166\/revisions\/4710"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.grinnus.de\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2166"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}